(1) In der Prüfung in Teil I hat der Prüfling seine berufliche Handlungskompetenz dadurch nachzuweisen, dass er komplexe berufliche Aufgabenstellungen lösen und dabei Tätigkeiten des Kosmetiker-Gewerbes meisterhaft verrichten kann.
(2) Teil I der Meisterprüfung gliedert sich in folgende Prüfungsbereiche: 
- 1.
 Durchführung eines Meisterprüfungsprojekts und ein darauf bezogenes Fachgespräch sowie
- 2.
 Durchführung einer Situationsaufgabe.