zurück
weiter
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz über Kostenstrukturstatistik (KoStrukStatG)
§ 7
Die Kostenstrukturstatistik wird vom Statistischen Bundesamt durchgeführt.
zum Seitenanfang
Impressum
Datenschutz
Barrierefreiheitserklärung
Feedback-Formular