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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Neuntes Gesetz über die Anpassung der Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes (Neuntes Anpassungsgesetz-KOV - 9. AnpG-KOV)
Art 2 Besitzstandsklausel

Artikel 1 Nr. 13 gilt nur für die früheren Ehefrauen, deren Ehe nach dem 30. Juni 1977 aufgelöst wurde.