Berufsausbildungsverhältnisse, die am 1. August 2024 bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn
- 1.
die Vertragsparteien dies vereinbaren und
- 2.
der oder die Auszubildende noch keine Zwischenprüfung absolviert hat.