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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer/zur Berufskraftfahrerin (Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung - BKV)
§ 8 Abschlussprüfung

(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt fünf Stunden eine praktische Aufgabe I sowie vier praktische Aufgaben II ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe selbständig planen, durchführen und kontrollieren und dabei Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zum Umweltschutz, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zur Wirtschaftlichkeit sowie qualitätssichernde Maßnahmen ergreifen kann.
Für die praktische Aufgabe I kommen insbesondere in Betracht:
Verkehrssicheres Führen einer Fahrzeugkombination oder eines Sattelkraftfahrzeuges der Klasse CE mit einer Mindestlänge von 16 Metern oder eines Fahrzeuges der Klasse D mit einer Mindestlänge von 11,80 Metern auf öffentlichen Straßen.
Für die vier praktischen Aufgaben II kommen insbesondere in Betracht:
1.
Feststellen und Beschreiben von Fehlern und Mängeln am Fahrzeug sowie Ergreifen von Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung,
2.
Durchführen einer Abfahrtkontrolle,
3.
Vorbereitung einer Beförderung, insbesondere
a)
Kontrollieren von Transportgütern auf Mängel und Schäden sowie Durchführen der Ladungssicherung,
b)
Kontrollieren von Gepäck auf Mängel und Schäden sowie Sicherstellen der Fahrgastsicherheit,
4.
Situationsbezogenes Führen eines Kundengespräches.
Bei der Aufgabenstellung ist der Ausbildungsschwerpunkt des Ausbildungsbetriebes zu berücksichtigen.
(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Beförderung, betriebliche Planung und Logistik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Beförderung sowie betriebliche Planung und Logistik soll der Prüfling zeigen, dass er insbesondere durch Verknüpfung von arbeitsorganisatorischen, technologischen, wirtschaftlichen, logistischen und rechtlichen Inhalten praxisbezogene Fälle kundenorientiert lösen kann. Dabei sollen die Sicherheit und der Gesundheitsschutz bei der Arbeit, der Umweltschutz sowie qualitätssichernde Maßnahmen einbezogen werden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
1.
im Prüfungsbereich Beförderung:
a)
Analysieren von Kundenanforderungen, Entwickeln und Festlegen von Lösungskonzepten unter Einsatz geeigneter Fahrzeuge,
b)
Sicherstellen der Verkehrs- und Betriebssicherheit der Fahrzeuge, der Ladung und Besetzung, Fahrzeugtechnik,
c)
Rechtsvorschriften im Straßenverkehr;
2.
im Prüfungsbereich betriebliche Planung und Logistik:
a)
Erstellen von Beförderungskonzeptionen,
b)
Planen des Einsatzes von Personal und Sachmitteln;
3.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt.
(4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:

1.im Prüfungsbereich Beförderung120 Minuten,
2.im Prüfungsbereich betriebliche Planung und Logistik120 Minuten,
3.im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde60 Minuten.
(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
1.Prüfungsbereich Beförderung40 Prozent,
2.Prüfungsbereich betriebliche Planung und Logistik40 Prozent,
3.Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde20 Prozent.
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des praktischen Teils der Prüfung in der praktischen Aufgabe I sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung im Prüfungsbereich Beförderung oder im Prüfungsbereich betriebliche Planung und Logistik mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Werden die Prüfungsleistungen in einer der praktischen Aufgaben oder in einem der Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.