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Gesetz zur Regelung der finanziellen Kompensation zugunsten der Länder infolge der Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

KraftStKompG

Ausfertigungsdatum: 29.05.2009

Vollzitat:

"Gesetz zur Regelung der finanziellen Kompensation zugunsten der Länder infolge der Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund vom 29. Mai 2009 (BGBl. I S. 1170)"

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 1.7.2009 +++)

Das G wurde als Artikel 1 des G 603-14/1 v. 29.5.2009 I 1170 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 11 dieses G am 1.7.2009 in Kraft getreten.
Den Ländern steht wegen der Übertragung der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund ab dem 1. Juli 2009 aus dem Steueraufkommen des Bundes ab 2010 jährlich ein Betrag von 8 991 764 000 Euro zu. Für das Jahr 2009 ist ein Betrag von 4 570 882 000 Euro zu Grunde zu legen.
Der in § 1 festgelegte Betrag wird nach folgenden Prozentsätzen auf die Länder verteilt:
Baden-Württemberg14,51618
Bayern17,22275
Berlin 2,35275
Brandenburg 2,98641
Bremen 0,61711
Hamburg 1,80560
Hessen 7,68565
Mecklenburg-Vorpommern 1,81271
Niedersachsen 9,96509
Nordrhein-Westfalen21,16979
Rheinland-Pfalz 5,37339
Saarland 1,32661
Sachsen 4,47004
Sachsen-Anhalt 2,58331
Schleswig-Holstein 3,54935
Thüringen 2,56326.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 3 Zahlungsverkehr

Die nach § 1 in Verbindung mit § 2 festgelegten jeweiligen Jahresbeträge werden den Ländern zu jeweils einem Viertel am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November überwiesen; für 2009 wird den Ländern jeweils die Hälfte des jeweiligen Jahresbetrages am 15. August und 15. November überwiesen.