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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über die Kreditanstalt für Wiederaufbau
§ 1a Haftung des Bundes

Der Bund haftet für die von der Bank aufgenommenen Darlehen und begebenen Schuldverschreibungen, die als Festgeschäfte ausgestalteten Termingeschäfte, die Rechte aus Optionen und andere Kredite an die Anstalt, sowie für Kredite an Dritte, soweit sie von der Anstalt ausdrücklich gewährleistet werden.