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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über die Kreditanstalt für Wiederaufbau
§ 9 Jahres- und Konzernabschluss

(1) Auf den Jahresabschluß und den Lagebericht, den Konzernabschluß und den Konzernlagebericht sowie deren Prüfung und Offenlegung sind die §§ 340a bis 340o des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Der Abschlußprüfer wird auf Vorschlag des Verwaltungsrats von der Rechtsaufsicht im Einvernehmen mit dem Bundesrechnungshof bestellt.
(2) Der Verwaltungsrat entscheidet über die Genehmigung des Jahresabschlusses innerhalb der ersten sechs Monate nach Ablauf eines Geschäftsjahrs; er hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn er die Genehmigung nicht erteilt.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Den zuständigen Stellen der Bundesrepublik Deutschland stehen die in § 55 Abs. 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes und in § 112 Abs. 2 der Bundeshaushaltsordnung aufgeführten Rechte zu.