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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (EdW-Beitragsverordnung - EdWBeitrV)
§ 4 Mindestbeitrag der einmaligen Zahlung

(1) Der Mindestbeitrag der einmaligen Zahlung beträgt
1.
bei den in § 2a Absatz 1 Nummer 1 Halbsatz 2, Nummer 2, 4, Nummer 5 zweiter Halbsatz und Nummer 8 zweiter Halbsatz genannten Instituten 6 300 Euro;
2.
bei den in § 2a Absatz 1 Nummer 5 Halbsatz 1, Nummer 3 und Nummer 9 Halbsatz 2 genannten Instituten 4 200 Euro;
3.
bei den in § 2a Absatz 1 Nummer 1 Halbsatz 1, Nummer 7, 8 erster Halbsatz und Nummer 9 Halbsatz 1 genannten Instituten 2 100 Euro;
4.
bei den in § 2a Absatz 1 Nummer 6 genannten Instituten 1 050 Euro.
Bei Festsetzung des Mindestbeitrags der einmaligen Zahlung wird vermutet, dass das Institut befugt ist, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren seiner Kunden zu verschaffen. Dies gilt nicht, wenn eine Auflage zur erteilten Erlaubnis eine entsprechende Befugnis ausschließt.
(2) Der Mindestbeitrag der einmaligen Zahlung wird mit Bekanntgabe des Bescheides über den Mindestbeitrag der einmaligen Zahlung fällig.

Fußnote

(+++ § 4: Zur Anwendung vgl. § 7d +++)