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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (EdW-Beitragsverordnung - EdWBeitrV)
§ 7f Übergangsvorschriften zur Neunten Verordnung zur Änderung der EdW-Beitragsverordnung

Die §§ 2a und 2b in der ab dem 1. Juli 2024 geltenden Fassung sind erstmals auf das am 30. September 2024 endende Abrechnungsjahr anzuwenden.