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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Begrenzung der Kreditaufnahme durch Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände im Haushaltsjahr 1973
§ 4 

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit § 32 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft auch im Land Berlin.