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Gesetz über die Aufnahme eines Kredits durch den Bund im Rahmen der von den Vereinigten Staaten gewährten Wirtschaftshilfe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

KredAufnG

Ausfertigungsdatum: 23.05.1952

Vollzitat:

"Gesetz über die Aufnahme eines Kredits durch den Bund im Rahmen der von den Vereinigten Staaten gewährten Wirtschaftshilfe in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 652-1, veröffentlichten bereinigten Fassung"

Fußnote

(+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++)
Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, einen Betrag bis zur Höhe von sechzehn Millionen neunhunderttausend US-Dollar im Wege des Kredits zu beschaffen.
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft.