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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über die Aufnahme und Bereitstellung von Krediten zur Belebung der Investitionstätigkeit und zur Sicherung eines stetigen Wirtschaftswachstums im Rechnungsjahr 1967 (Kreditfinanzierungsgesetz 1967)
§ 6 

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.