Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über den Niederlassungsbereich von Kreditinstituten
§ 10 

Nach Eintragung der Nachfolgeinstitute in das Handelsregister darf das ausgründende Kreditinstitut Bankgeschäfte nur noch vornehmen, soweit sie zur Abwicklung erforderlich sind.