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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz über den Niederlassungsbereich von Kreditinstituten
§ 10
Nach Eintragung der Nachfolgeinstitute in das Handelsregister darf das ausgründende Kreditinstitut Bankgeschäfte nur noch vornehmen, soweit sie zur Abwicklung erforderlich sind.
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