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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen
§ 2 

Bei Krediten, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährt worden sind, ist § 18 des Gesetzes über das Kreditwesen in der Fassung dieses Gesetzes von dem Zeitpunkt an anzuwenden, zu dem der Kredit frühestens von dem Kreditinstitut gekündigt werden kann oder fällig wird.