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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen
§ 4 

Ein Kreditinstitut hat am 1. Januar 1985 bestehende
1.
erhebliche Beteiligungen im Sinne des § 10a Abs. 2 des Gesetzes über das Kreditwesen oder maßgebliche Beteiligungen im Sinne des § 13a Abs. 2 des Gesetzes über das Kreditwesen an Unternehmen nach § 10a Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 des Gesetzes über das Kreditwesen und
2.
Unternehmensbeziehungen, durch die über Mehrheitsbeteiligungen oder Beherrschungsverträge unmittelbar oder mittelbar beherrschender Einfluß auf derartige Unternehmen ausgeübt werden kann,
bis zum 1. Juli 1985 dem Bundesaufsichtsamt anzuzeigen.