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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Kennzeichnung von Bleikristall und Kristallglas (Kristallglaskennzeichnungsgesetz)
§ 3 Kennzeichnung

(1) Wer Erzeugnisse der in § 2 Abs. 1 genannten Art gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, einführt (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 des Außenwirtschaftsgesetzes) oder sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder für diese wirbt, hat bei einer Kennzeichnung der Glasart die Bezeichnungen
"Hochbleikristall 30 v.H."für Erzeugnisse nach § 2 Abs. 1 Nr. 1,
"Full lead crystal 30 v.H."
"Cristal Superieur 30 v.H."
"Cristallo Superiore 30 v.H."
"Volloodkristal 30 v.H."
"Krystal 30 v.H."
 
"Bleikristall 24 v.H."für Erzeugnisse nach § 2 Abs. 1 Nr. 2,
"Lead crystal 24 v.H."
"Cristal au Plomb 24 v.H."
"Cristallo al Piombo 24 v.H."
"Loodkristal 24 v.H."
"Krystal 24 v.H."
 
"Preßbleikristall"für Erzeugnisse nach § 2 Abs. 1 Nr. 3,
"Bleikristall gepreßt"
(wobei beide Wörter in gleichem Schriftbild erscheinen müssen)
 
"Kristallglas"für Erzeugnisse nach § 2 Abs. 1 Nr. 4

zu verwenden. Zusätzlich zu einer dieser Bezeichnungen darf die Kennzeichnung der Glasart in einer anderen Sprache erfolgen.
(2) Für Erzeugnisse, die die in § 2 Abs. 1 aufgeführten Merkmale nicht aufweisen, dürfen die Bezeichnungen des Absatzes 1 oder mit diesen verwechselbare Bezeichnungen nicht verwendet werden.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf Genossenschaften auch dann anzuwenden, wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt.