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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Laufbahnen im kriminalpolizeilichen Vollzugsdienst des Bundes (Kriminallaufbahnverordnung - KrimLV)
§ 2 Schwerbehinderte Menschen

§ 5 der Bundeslaufbahnverordnung gilt mit der Maßgabe, dass die besonderen gesundheitlichen Anforderungen berücksichtigt werden, die an Beamtinnen und Beamte im Polizeivollzugsdienst gestellt werden.