Verordnung über die Laufbahnen im kriminalpolizeilichen Vollzugsdienst des Bundes (Kriminallaufbahnverordnung - KrimLV) § 8Andere Bewerberinnen und Bewerber
Andere Bewerberinnen und Bewerber sollen neun Monate ihrer Probezeit bei Polizeidienststellen außerhalb des Bundeskriminalamtes leisten. Die §§ 26 und 37 bis 39 der Bundeslaufbahnverordnung bleiben unberührt.