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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über Allgemeine Genehmigungen nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen (Kriegswaffengenehmigungsverordnung - KrWaffGenV)
§ 1d 

Für die Beförderung von Kriegswaffen innerhalb des Bundesgebietes von Unternehmen an die Bundeswehr sowie von der Bundeswehr an Unternehmen wird eine Allgemeine Genehmigung erteilt, soweit diese Unternehmen gemäß § 9 des Außenwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit einer auf Grund dieser Vorschrift erlassenen Rechtsverordnung zertifiziert sind.