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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über Allgemeine Genehmigungen nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen (Kriegswaffengenehmigungsverordnung - KrWaffGenV)
§ 3a 

Für Auslandsgeschäfte im Sinne des § 4a Absatz 1 und 2 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen von Unternehmen, die Inhaber einer gültigen Genehmigung nach § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen sind, wird eine Allgemeine Genehmigung erteilt, sofern die Kriegswaffen zum Verbleib in einem der in § 1 Absatz 1 genannten Staaten oder bei staatlichen Stellen der Ukraine bestimmt sind.