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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen
§ 2 

Die dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zustehenden Überwachungsbefugnisse werden auf das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) übertragen.