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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen
§ 2 Antrag auf Erteilung einer Überlassungsgenehmigung

(1) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Überlassung der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen an einen anderen muß folgende Angaben enthalten:
1.
Name und Anschrift des Antragstellers
2.
Name und Anschrift desjenigen, dem der Antragsteller die tatsächliche Gewalt überlassen will (Erwerber)
3.
Name und Anschrift des Herstellers
4.
Bezeichnung der Kriegswaffen
5.
Nummer der Kriegswaffenliste
6.
Stückzahl oder Gewicht
7.
Zweck der Überlassung.
(2) § 1 Abs. 2 gilt entsprechend.