(1) Bei Deponien nach der Richtlinie 2010/75/EU hat die zuständige Behörde innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit
- 1.
eine Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung nach § 36 Absatz 4 Satz 2 vorzunehmen und gegebenenfalls eine Aktualisierung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung durch Auflagen nach § 36 Absatz 4 Satz 3 anzuordnen und
- 2.
sicherzustellen, dass die betreffende Deponie die Anforderungen an den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung nach § 36 Absatz 1 und Absatz 1a einhält, insbesondere die in einer Rechtsverordnung nach § 43a Absatz 3 festgelegten Emissionsgrenzwerte und Umweltleistungsgrenzwerte sowie die Nebenbestimmungen nach § 36 Absatz 4 Satz 1 und § 43b.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde auf Antrag des Betreibers die Frist zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte, Emissionsbegrenzungen und Umweltleistungsgrenzwerte für bestehende Deponien nach der Richtlinie 2010/75/EU auf höchstens acht Jahre nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit verlängern, wenn
- 1.
sich der Betreiber zur tiefgreifenden industriellen Transformation der Deponie verpflichtet und sichergestellt wird, dass nach Ablauf der verlängerten Frist die Anforderungen gemäß § 43a Absatz 3 oder, wenn Zukunftstechniken zur Anwendung kommen, die Emissionsbandbreiten für Zukunftstechniken eingehalten werden,
- 2.
die Genehmigung eine Beschreibung der tiefgreifenden industriellen Transformation, der Emissionsbandbreiten oder, wenn Zukunftstechniken zur Anwendung kommen, der Emissionsbandbreiten für Zukunftstechniken und der Ressourceneffizienz, die erreicht werden sollen, sowie den Zeitplan für die Umsetzung und die Etappenziele enthält und
- 3.
der Betreiber der zuständigen Behörde jährlich einen Bericht über die Fortschritte bei der Umsetzung der tiefgreifenden industriellen Transformation vorlegt.
Es ist durch die zuständige Behörde sicherzustellen, dass bis zum Ablauf der verlängerten Frist nach Satz 1 keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden und ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt gewährleistet wird.
(3) Abweichend von den in einer Verordnung nach § 43a Absatz 3 festgelegten Emissionsgrenzwerten und Umweltleistungsgrenzwerten soll die zuständige Behörde auf Antrag des Betreibers für Zukunftstechniken
- 1.
abweichende Emissionsbegrenzungen festlegen, wenn sichergestellt ist, dass die Deponie innerhalb von sechs Jahren nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit unter normalen Betriebsbedingungen die Emissionsbandbreiten für Zukunftstechniken einhält, und
- 2.
anstelle von Umweltleistungsgrenzwerten Orientierungswerte für die Umweltleistung festlegen.
Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Die zuständige Behörde hat die Festlegung weniger strenger Emissionsbegrenzungen nach § 43b Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 alle vier Jahre oder im Rahmen der Überwachung nach § 47a Absatz 1 Satz 1, falls eine Überprüfung danach früher als vier Jahre nach Festlegung weniger strenger Emissionsbegrenzungen erfolgt, erneut zu bewerten.
(5) Die zuständigen Behörden stellen zur regelmäßigen Überwachung von Deponien nach der Richtlinie 2010/75/EU in ihrem Zuständigkeitsbereich Überwachungspläne und Überwachungsprogramme zur Durchführung des § 47 Absatz 1 bis 4 auf. Zur Überwachung nach Satz 1 gehören insbesondere auch die Überwachung der Errichtung, Vor-Ort-Besichtigungen, die Überwachung der Emissionen und der Einhaltung der Umweltleistungsgrenzwerte, die Überprüfung interner Berichte und Folgedokumente sowie Messungen und Kontrollen, die Überprüfung der Eigenkontrolle, die Prüfung der angewandten Techniken und der Eignung des Umweltmanagements der Deponie. § 47 Absatz 3 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Wurden die den zuständigen Behörden vorgelegten Daten im Rahmen eines gemäß den Anforderungen einer Verordnung nach § 43a Absatz 5 konformitätsgeprüften Umweltmanagementsystems erhoben, wird vermutet, dass diese Daten eine hinreichende Beurteilungsgrundlage für die Überwachung der Einhaltung der Umweltleistungsgrenzwerte bieten. Bei einem gemäß den Anforderungen einer Verordnung nach § 43a Absatz 5 konformitätsgeprüften Umweltmanagementsystem wird vermutet, dass das Umweltmanagementsystem die sich aus § 36 Absatz 1a Nummer 2 und einer auf Grund des § 43a Absatz 5 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Anforderungen erfüllt.
(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten zu den Überwachungsplänen und Überwachungsprogrammen nach Absatz 5 Satz 1 zu bestimmen, insbesondere Anforderungen an den Inhalt der Überwachungspläne und Überwachungsprogramme, an die Erstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Überwachungspläne und Überwachungsprogramme, Anforderungen an Vor-Ort-Besichtigungen wie Vorgaben zum zeitlichen Abstand zwischen Vor-Ort-Besichtigungen und für anlassbezogene Vor-Ort-Besichtigungen sowie Berichtspflichten nach Vor-Ort-Besichtigungen.
(7) Die Länder übermitteln dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit nach dessen Anforderung Informationen über die Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EU, insbesondere über repräsentative Daten über Emissionen und sonstige Arten von Umweltverschmutzung, über Emissionsgrenzwerte sowie über die Anwendung des Standes der Technik. Die Länder stellen diese Informationen auf elektronischem Wege zur Verfügung. Art und Form der von den Ländern zu übermittelnden Informationen sowie der Zeitpunkt ihrer Übermittlung richten sich nach den Anforderungen, die auf der Grundlage von Artikel 72 Absatz 2 der Richtlinie 2010/75/EU festgelegt werden. Für die Übermittlung gilt § 5 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 bis 6 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. 1002), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2873) geändert worden ist, entsprechend.
(8) Der Betreiber einer Deponie nach der Richtlinie 2010/75/EU hat nach Maßgabe der Nebenbestimmungen des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung oder auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 oder nach § 43 Absatz 1 der zuständigen Behörde jährlich Folgendes vorzulegen:
- 1.
eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Emissionsüberwachung
- 2.
sonstige Daten, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Genehmigungsanforderungen gemäß § 36 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 1a Nummer 1 zu überprüfen.
Die Pflicht nach Satz 1 besteht nicht, soweit die erforderlichen Angaben der zuständigen Behörde bereits auf Grund anderer Vorschriften vorzulegen sind. Wird in einem Planfeststellungsbeschluss oder einer Plangenehmigung oder einer nachträglichen Anordnung eine Emissionsbegrenzung nach § 43b Absatz 4 festgelegt, die in Bezug auf Werte, Zeiträume und Referenzbedingungen von den in einer Rechtsverordnung nach § 43a Absatz 1 festgelegten Emissionsgrenzwerten abweicht, so hat die Zusammenfassung nach Satz 1 Nummer 1 einen Vergleich mit den in der Rechtsverordnung genannten Emissionsgrenzwerten zu ermöglichen.
(9) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Betreiber einer Deponie ihr Daten zu übermitteln hat, die in einem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 72 Absatz 2 der Richtlinie 2010/75/EU aufgeführt sind und die zur Erfüllung der Berichtspflicht nach Absatz 7 erforderlich sind, soweit der zuständigen Behörde solche Daten nicht bereits auf Grund anderer Vorschriften vorliegen. Für die Übermittlung gelten § 3 Absatz 1 Satz 2 und § 5 Absatz 2 bis 6 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister entsprechend.
(10) Im Fall des Absatzes 8 Satz 3 hat die zuständige Behörde mindestens jährlich die Ergebnisse der Emissionsüberwachung zu bewerten, um sicherzustellen, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen festgelegten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten.
(11) Bei Ereignissen mit erheblichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union benachrichtigen die zuständigen Behörden unverzüglich die zuständigen Behörden des betroffenen Mitgliedstaates der Europäischen Union. Die zuständigen Behörden arbeiten bei der Bekämpfung der Folgen für die Umwelt und die menschliche Gesundheit und der Vermeidung weiterer Ereignisse mit erheblichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder Umwelt mit den zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union zusammen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Verstoß gegen Nebenbestimmungen nach § 36 Absatz 4 Satz 1 eine unmittelbare Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder eine unmittelbare erhebliche Gefährdung der Umwelt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verursacht.