Verordnung zur Festlegung der Voraussetzungen, unter denen der Wohnsitz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Bundesvertriebenengesetzes bei kriegsbedingtem Aufenthalt außerhalb der Aussiedlungsgebiete als fortbestehend gilt (Kriegsbedingte Wohnsitzfortgeltungsverordnung - KrWoFGV) § 2Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 24. Februar 2022 in Kraft.