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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Festlegung der Voraussetzungen, unter denen der Wohnsitz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Bundesvertriebenengesetzes bei kriegsbedingtem Aufenthalt außerhalb der Aussiedlungsgebiete als fortbestehend gilt (Kriegsbedingte Wohnsitzfortgeltungsverordnung - KrWoFGV)
Eingangsformel 

Auf Grund des § 4 Absatz 4 des Bundesvertriebenengesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 390) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern und für Heimat: