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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über Kryptofondsanteile * (KryptoFAV)
§ 1 Kryptofondsanteile

Anteile an Sondervermögen oder an einzelnen Anteilklassen eines Sondervermögens können vollständig oder teilweise auch als Kryptofondsanteile begeben werden. Kryptofondsanteile sind elektronische Anteilscheine, die in ein Kryptowertpapierregister eingetragen sind.