(1) Bei rechtsfähigen Pensions- oder Sterbekassen, die den Leistungsempfängern einen Rechtsanspruch gewähren, dürfen die jeweils erreichten Rechtsansprüche der Leistungsempfänger vorbehaltlich des Absatzes 2 die folgenden Beträge nicht übersteigen:
| als Pension | 25.769 Euro | jährlich, |
| als Witwengeld | 17.179 Euro | jährlich, |
| als Waisengeld | 5.154 Euro | jährlich für jede Halbwaise, |
| | 10.308 Euro | jährlich für jede Vollwaise, |
| als Sterbegeld | 7.669 Euro | als Gesamtleistung. |
(2) Die jeweils erreichten Rechtsansprüche, mit Ausnahme des Anspruchs auf Sterbegeld, dürfen in nicht mehr als 12 vom Hundert aller Fälle auf höhere als die in Absatz 1 bezeichneten Beträge gerichtet sein. Dies gilt in nicht mehr als 4 vom Hundert aller Fälle uneingeschränkt. Im Übrigen dürfen die jeweils erreichten Rechtsansprüche die folgenden Beträge nicht übersteigen:
| als Pension | 38.654 Euro | jährlich, |
| als Witwengeld | 25.769 Euro | jährlich, |
| als Waisengeld | 7.731 Euro | jährlich für jede Halbwaise, |
| | 15.461 Euro | jährlich für jede Vollwaise. |