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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Körperschaftsteuergesetz (KStG)
§ 23 Steuersatz

(1) Die Körperschaftsteuer beträgt für
1.
Veranlagungszeiträume bis 2027 15 Prozent,
2.
den Veranlagungszeitraum 2028 14 Prozent,
3.
den Veranlagungszeitraum 2029 13 Prozent,
4.
den Veranlagungszeitraum 2030 12 Prozent,
5.
den Veranlagungszeitraum 2031 11 Prozent und
6.
Veranlagungszeiträume ab 2032 10 Prozent
des zu versteuernden Einkommens.
(2) Wird die Einkommensteuer auf Grund der Ermächtigung des § 51 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes herabgesetzt oder erhöht, so ermäßigt oder erhöht sich die Körperschaftsteuer entsprechend.

Fußnote

(+++ § 23: Zur erstmaligen Anwendung für den Veranlagungszeitraum 2008 vgl. § 34 Abs. 11a +++)