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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG)
§ 46
Die Aufsicht über die Künstlersozialkasse führt das Bundesamt für Soziale Sicherung, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt.
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