(1) Gegenstand der Prüfung sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die maßgebend sind für die Feststellung
- 1.
der Versicherungspflicht, der Höhe der Beiträge und der Beitragszuschüsse (Beitragsgrundlagen),
- 2.
der Abgabepflicht und der Höhe der Künstlersozialabgabe (Abgabegrundlagen).
(2) Die Prüfung kann sich auf Stichproben beschränken.