Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zu dem Internationalen Abkommen vom 26. Oktober 1961 über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen
Art 1 

Dem in Rom am 26. Oktober 1961 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Internationalen Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen wird mit den sich aus Artikel 2 ergebenden Vorbehalten zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.