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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Immunitäten an die Internationale Kupferstudiengruppe
Art 2 

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem die Satzung der Internationalen Kupferstudiengruppe für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft tritt.
(3) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.