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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Verordnung betreffend die Aufsicht über die Geschäftstätigkeit in der privaten Krankenversicherung (Krankenversicherungsaufsichtsverordnung - KVAV)
§ 28
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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