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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung* (Kohleverstromungsbeendigungsgesetz - KVBG)
§ 13 Zuordnung zu Dampfsammelschienenblöcken für die Ausschreibungen

(1) Verfügt eine Steinkohleanlage über eine Dampfsammelschiene, kann der Anlagenbetreiber, vorbehaltlich § 29 Absatz 3 Satz 2, die Hauptanlagenteile dieser Anlage zu Dampfsammelschienenblöcken zuordnen und damit von anderen Dampfsammelschienenblöcken derselben Anlage abgrenzen. Die Abgrenzung wird nur wirksam, wenn
1.
die Anforderungen von § 3 Nummer 12 erfüllt sind,
2.
mechanisch miteinander verbundene Hauptanlagenteile demselben Dampfsammelschienenblock zugeordnet sind,
3.
jeder Hauptanlagenteil und jeder Steinkohle-Reservedampferzeuger jeweils nur einem Dampfsammelschienenblock zugeordnet ist,
4.
sämtliche Dampferzeuger zur Erzeugung von Dampf durch den Einsatz von Steinkohle mindestens einem der Dampfsammelschienenblöcke zugeordnet sind,
5.
sämtliche Steinkohle-Reservedampferzeuger Dampfsammelschienenblöcken zugeordnet sind, in denen jeweils mindestens auch ein Dampferzeuger, der als Hauptanlagenteil Dampf durch den Einsatz von Steinkohle erzeugt, vorhanden ist und
6.
für jeden Dampfsammelschienenblock sämtliche Dampferzeuger zur Erzeugung von Dampf durch den Einsatz von Steinkohle, die keine Steinkohle-Reservedampferzeuger sind, ausreichend dimensioniert sind, um mit diesen die jeweils angegebene Nettonennleistung des Dampfsammelschienenblocks erreichen zu können, oder die Nettonennleistung durch die Bundesnetzagentur nach Absatz 3 Satz 3 rechnerisch ermittelt wurde.
(2) Nimmt der Anlagenbetreiber für eine Steinkohleanlage, die über eine Dampfsammelschiene verfügt, eine Abgrenzung von Dampfsammelschienenblöcken nach Absatz 1 vor, teilt er dies der Bundesnetzagentur bei seiner Gebotsabgabe mit und belegt die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 durch geeignete Unterlagen. In der Mitteilung nach Satz 1 muss der Anlagenbetreiber zusätzlich für jeden Dampfsammelschienenblock mindestens angeben und durch geeignete Unterlagen nachweisen:
1.
die Bezeichnung des Dampfsammelschienenblocks,
2.
die Nettonennleistung des Dampfsammelschienenblocks,
3.
den Hauptenergieträger des Dampfsammelschienenblocks,
4.
die zugeordneten Hauptanlagenteile sowie etwaige Steinkohle-Reservedampferzeuger einschließlich einer Darstellung, wie diese mechanisch oder thermodynamisch miteinander verbunden und in der Steinkohleanlage angeordnet sind,
5.
das Datum der Inbetriebnahme des Dampfsammelschienenblocks,
6.
die Feuerungswärmeleistung und den Hauptenergieträger der einzelnen Dampferzeuger und
7.
die Dauerwirkleistung der einzelnen Generatoren.
(3) Die Bundesnetzagentur überprüft im Rahmen des Gebotsverfahrens die Angaben und Unterlagen nach Absatz 2. Eine ordnungsgemäße Zuordnung nach Absatz 1 wird mit Abschluss des Gebotsverfahrens wirksam. Sofern die Überprüfung ergibt, dass die Nettonennleistung nicht gemäß den Anforderungen nach Absatz 1 erreicht werden kann, steht die von der Bundesnetzagentur gemäß den Anforderungen nach Absatz 1 rechnerisch ermittelte Nettonennleistung der Nettonennleistung der Steinkohleanlage gleich. Die durch den Anlagenbetreiber einmalig getroffene ordnungsgemäße Zuordnung behält dauerhaft ihre Wirksamkeit, auch für eine Teilnahme an weiteren Ausschreibungen und behält ihre Wirksamkeit auch für die gesetzliche Reduzierung nach Teil 4.
(4) Gibt ein Anlagenbetreiber mehrere Gebote in einem oder in verschiedenen Ausschreibungsverfahren ab, ist die Abgrenzung der Dampfsammelschienenblöcke nur bei der ersten Gebotsabgabe vorzunehmen. Werden für diesen Dampfsammelschienenblock in weiteren Ausschreibungsverfahren Gebote abgegeben, behält die einmal vorgenommene Abgrenzung ihre Wirksamkeit. Der Anlagenbetreiber hat eindeutig zu kennzeichnen, welchem Gebot die Unterlagen nach Satz 1 zugeordnet sind.

Fußnote

(+++ Teil 3 (§§ 10 bis 26): Zur Anwendung vgl. § 43 Satz 2 +++)