Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989) § 51aÜbernahme der Krankenbehandlung gegen Kostenerstattung
Für die Übernahme der Krankenbehandlung für nicht Versicherungspflichtige gegen Kostenerstattung ist § 264 Abs. 2 bis 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden.