Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989) § 55Prüfung der Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung
Für die Prüfung der Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung der landwirtschaftlichen Krankenkasse gilt § 274 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.