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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die kapitalverkehrsteuerliche Gleichstellung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Europäischen Investitionsbank mit dem Bund
§ 3 

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.