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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz - KWKG 2023)
§ 13a Registrierung von KWK-Anlagen

Die Höhe der Zuschlagzahlung nach diesem Abschnitt verringert sich um 20 Prozent, solange Anlagenbetreiber die zur Registrierung der Anlage erforderlichen Angaben nicht nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 111f des Energiewirtschaftsgesetzes übermittelt haben.

Fußnote

(+++ § 13a: Zur Anwendung vgl. § 26 Abs. 1 KWKAusV +++)