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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz - KWKG 2025)
§ 25 Kältespeicher

Die §§ 22, 23 und 24 sind für den Neubau von Kältespeichern entsprechend anzuwenden.

Fußnote

(+++ § 25: Zur Anwendung vgl. § 26 Abs. 1 KWKAusV +++)