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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz - KWKG 2023)
§ 25
Kältespeicher
Die §§ 22, 23 und 24 sind für den Neubau von Kältespeichern entsprechend anzuwenden.
Fußnote
(+++ § 25: Zur Anwendung vgl. § 26 Abs. 1 KWKAusV +++)
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