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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz - KWKG 2023)
§ 30 Vorschriften für Prüfungen

(1) Folgende Abrechnungen, Angaben oder Nachweise müssen von einem Wirtschaftsprüfer, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem genossenschaftlichen Prüfungsverband, einem vereidigten Buchprüfer oder einer Buchprüfungsgesellschaft geprüft sein:
1.
der Nachweis nach § 7a Absatz 2 Satz 1 über den für den Bonus nach § 7a Absatz 1 erforderlichen Anteil der tatsächlich innerhalb des vorherigen Kalenderjahres in ein Wärmenetz eingespeisten oder anderweitig, außerhalb des innovativen KWK-Systems für Raumheizung, Warmwasserbereitung, Kälteerzeugung oder als Prozesswärme bereitgestellten innovativen erneuerbaren Wärme des innovativen KWK-Systems an der Referenzwärme; dies ist nicht bei innovativen KWK-Systemen mit einer elektrischen KWK-Leistung bis zu 2 Megawatt anzuwenden,
2.
die Abrechnung der Betreiber von KWK-Anlagen mit einer Leistung von mehr als 2 Megawatt nach § 15 Absatz 2,
3.
die Angaben der Betreiber von Wärme- oder Kältenetzen nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 19 Absatz 1 und 3 sowie § 20 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 5,
4.
die Angaben der Betreiber von Wärme- oder Kältespeichern mit einem Volumen von mehr als 100 Kubikmetern Wasseräquivalent nach § 22 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, § 23 Absatz 1 Satz 1 und § 24 Absatz 6.
(2) Zu den Prüfungen nach Absatz 1 muss jeweils ein gesonderter Prüfungsvermerk erteilt und vorgelegt werden. Werden die Abrechnungen nach Absatz 1 Nummer 2 und die Anträge im Hinblick auf die Angaben nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 nach Erteilung des Prüfvermerks geändert, muss der Prüfer, der die ursprüngliche Prüfung durchgeführt hat, diese Unterlagen erneut prüfen, soweit es die Änderung erforderlich macht. Der Prüfungsvermerk ist um das Ergebnis der Nachtragsprüfung zu ergänzen.
(3) Für die Prüfungen nach den Absätzen 1 und 2 sind § 319 Absatz 2 bis 4, § 319b Absatz 1, § 320 Absatz 2 und § 323 des Handelsgesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.

Fußnote

(+++ § 30: Zur Anwendung vgl. § 26 Abs. 1 KWKAusV +++)
(+++ § 30: Zur Anwendung vgl. § 19 Abs. 2 Satz 15 StromNEV +++)
(+++ § 30: Zur Anwendung vgl. § 17f Abs. 1 Satz 4 EnWG 2005 +++)
(+++ § 30 Abs. 2 Satz 2 u. 3 u. Abs. 3: Zur Anwendung vgl. § 20 Abs. 2 Satz 3 KWKAusV +++)