Verordnung zur Durchführung der zentralen Archivierung von Unterlagen aus dem Bereich des Lastenausgleichs (Lastenausgleichsarchiv-Verordnung - LAArchV) § 1
Das Lastenausgleichsarchiv übernimmt die Unterlagen aus dem Bereich des Lastenausgleichs nach Maßgabe der §§ 3 bis 5.