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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz über den Ladenschluss
§ 5
Zeitungen und Zeitschriften
Abweichend von den Vorschriften des § 3 dürfen Kioske für den Verkauf von Zeitungen und Zeitschriften an Sonn- und Feiertagen von 11 bis 13 Uhr geöffnet sein.
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