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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG)
§ 235 Schadensfeststellung als Voraussetzung von Ausgleichsleistungen

Ausgleichsleistungen, auf die nach diesem Gesetz ein Rechtsanspruch besteht, werden nur gewährt, wenn der Schaden festgestellt ist.