Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG) § 242Zusammenfassung der Einzelfeststellungen
Zum Zwecke der Gewährung von Ausgleichsleistungen werden die für die Gewährung einer Ausgleichsleistung jeweils zu berücksichtigenden Schäden, die dem unmittelbar Geschädigten entstanden sind, zusammengefaßt.