In den Fällen des § 292 Abs. 4 Satz 1 kann die Kriegsschadenrente übergeleitet werden
- 1.
bei einem allein stehenden Berechtigten und bei gleichzeitig untergebrachten Ehegatten die Unterhaltshilfe in voller Höhe,
- 2.
bei Unterbringung des Berechtigten oder seines am 31. Dezember 2005 nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten die Unterhaltshilfe bis zur Höhe der zu diesem Zeitpunkt für den Ehegatten nach § 269 Abs. 2, § 269a Abs. 3 und § 269b Abs. 2 Nr. 1 gewährten Zuschlagsbeträge,
- 3.
in Höhe von 4 vom Hundert des Grundbetrags der zum 1. Januar 2006 festgesetzten Entschädigungsrente nach § 280 oder in Höhe der Hälfte des Auszahlungsbetrags der zum 1. Januar 2006 festgesetzten Entschädigungsrente nach § 284.