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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG)
§ 305 Auftragsverwaltung

(1) Die Vorschriften des Dritten Teils dieses Gesetzes und der anderen Gesetze, die der Durchführung des Lastenausgleichs dienen, werden teils vom Bund, teils im Auftrag des Bundes von den Ländern und vom Land Berlin durchgeführt.
(2) Soweit die Länder diese Vorschriften nicht durch eigene Behörden durchführen, können sie die Gemeinden und Gemeindeverbände mit der Durchführung beauftragen.