Die Vorschriften des Dritten Teils dieses Gesetzes gelten in Berlin (West) mit folgender Maßgabe:
- 3.
An Stelle der in § 259 Abs. 2 geforderten fünf Dauerarbeitsplätze genügen in Berlin (West) drei Dauerarbeitsplätze.
- 4.
An die Stelle der in § 352 Abs. 2 genannten Behörden treten die Dienststellen für Hausrathilfe und Kriegsschäden sowie ein beim Senator für Finanzen gebildetes Landesamt für Soforthilfe.
- 5.
§ 353 Nr. 1 und 2 gilt entsprechend für die Verfahren, die auf Grund des Hausrathilfegesetzes vom 22. November 1951 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 1117) bei den Dienststellen für Hausrathilfe und Kriegsschäden sowie den beim Senator für Finanzen gebildeten Beschwerdeausschüssen anhängig sind.
- 6.
§ 354 Abs. 1 gilt von dem Zeitpunkt ab, an dem das Gesetz in Berlin (West) in Kraft tritt, entsprechend für den auf Grund von Artikel III § 11 des Ersten Gesetzes über die Neuordnung der Vermögensbesteuerung in Berlin vom 29. Dezember 1950 (Verordnungsblatt für Berlin 1951 I S. 26) gebildeten Soforthilfe-Sonderstock.
- 7.
Die Ermächtigung des § 357 gilt entsprechend für die Vorschriften des Hausrathilfegesetzes in Berlin (West).