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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Viertes Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (4. ÄndG LAG)
§ 4 

Soweit bis zum Ende des Monats, in dem dieses Gesetz verkündet wird, auf Grund der bisher geltenden Vorschriften laufende Leistungen mit einem höheren Betrage, als sie nach diesem Gesetz zu gewähren sein würden, gewährt worden sind, findet eine Rückforderung zuviel bezahlter Beträge nicht statt.