Geräte, Maschinen sowie Anlagen im Sinne dieser Verordnung umfassen in den Bereichen der Landmaschinentechnik, der Innenwirtschaft, der Baumaschinentechnik, der Gartentechnik, der Forsttechnik, der Kommunaltechnik oder der Flurförderzeugtechnik
- 1.
mechanische Geräte, mechanische Maschinen sowie mechanische Anlagen,
- 2.
mechatronische Geräte, mechatronische Maschinen sowie mechatronische Anlagen,
- 3.
vernetzte Geräte, vernetzte Maschinen sowie vernetzte Anlagen,
- 4.
automatisierte Geräte, automatisierte Maschinen sowie automatisierte Anlagen,
- 5.
smarte Geräte, smarte Maschinen sowie smarte Anlagen sowie
- 6.
autonome Geräte, autonome Maschinen sowie autonome Anlagen.